Rhönklub-Zweigverein
Bad Neustadt a. d. Saale

Satzung vom 18.03.1995

Satzung vom 18.03.1995

I. ALLGEMEINES

§ 1 Name und Sitz

§ 2 Vereinszweck

§ 3 Mittelverwendung

§ 4 Vereinsjahr

II. MITGLIEDSCHAFT

§ 5 Aufnahme

§ 6 Mitgliederrechte

§ 7 Mitgliederpflichten

§ 8 Anschlussmitglieder

§ 9 Ehrenmitglieder

§ 10 Rhönklubjugend

§ 11 Beendigung der Mitgliedschaft

III. ORGANE

§ 12 Vereinsorgane

§ 13 Mitgliederversammlung

§ 14 Vorstand und Vertreter

§ 14a Beirat

§ 15 Kassenrevisoren

§ 16 Delegierte

IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 17 Auflösung

I. ALLGEMEINES

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Rhönklub-Zweigverein Bad Neustadt a. d. Saale e.V.“. Er hat seinen Sitz in Bad Neustadt a. d. Saale und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bad Neustadt a. d.
Saale eingetragen.

§ 2 Vereinszweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung.
    Es ist Aufgabe des Vereins, Kenntnisse der Heimat und besonders der Rhön zu vermitteln, die Verbundenheit zur Natur und Kultur der Rhön zu fördern, für den Schutz der Umwelt zu wirken und der körperlichen Ertüchtigung zu dienen, und insbesondere auch die Jugend für diese Ziele zu begeistern.
  2. Der Vereinszweck soll durch folgende Maßnahmen erreicht werden:
    1. Durchführung von Wanderungen,
    2. Anlage, Erhaltung und Markierung von Wanderwegen,
    3. Vorträge und Veranstaltungen mit der Zielsetzung das Natur-, Kultur- und Umweltbewusstsein zu schärfen,
    4. Erhaltung der rhönklubeigenen Gebäude und Anlagen am Neustädter Haus und in Bad Neustadt a. d. Saale, z.B. Pavillon Luitpoldhöhe mit Wegenalage, Rederkreuz, etc.,
    5. Naturschutzpflege,
    6. Jugendarbeit,
    7. Aus- und Weiterbildung der Mitglieder.
  3. Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell.
  4. Der Verein ist als Zweigverein dem Hauptverein „Rhönklub e.V.“ mit seinem derzeitigen Sitz in Fulda angeschlossen und unterliegt damit auch der Satzung des Hauptvereins.

§ 3 Mittelverwendung

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Zuwendungen, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Keine Person hat Anspruch auf einen Teil des Vereinsvermögens, wenn sie aus dem Zweigverein ausscheidet oder, wenn der Zweigverein aufgelöst wird und das Vermögen von der Stadt Bad Neustadt a. d. Saale verwaltet wird (§ 17 der Satzung).

§ 4 Vereinsjahr

Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

II. MITGLIEDSCHAFT

§ 5 Aufnahme

  1. Mitglieder des Vereins können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein.
    Bei Jugendlichen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist die Zustimmung der
    gesetzlichen Vertreter erforderlich.
  2. Der Beitritt ist schriftlich zu erklären. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt, wenn dieser zustimmend über die Aufnahme entschieden hat. Es genügt einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

§ 6 Mitgliederrechte

  1. Jedes volljährige Mitglied kann wählen und gewählt werden. Das Stimmrecht muss persönlich und in Anwesenheit ausgeübt werden. Es ist nicht übertragbar.
  2. Jedes Mitglied ist berechtigt, durch schriftlichen Antrag beim Vorstand bestimmte Angelegenheiten als Tagesordnungspunkt bei der Mitgliederversammlung behandeln zu lassen. Der Antrag ist mit einfacher Stimmenmehrheit des Vorstandes als Tagesordnungspunkt zuzulassen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
  3. Die Mitglieder, ihre Ehegatten und ihre minderjährigen Kinder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie können die Einrichtungen des Vereins zu den hierfür vorgesehenen Bedingungen benutzen.

§ 7 Mitgliederpflichten

  1. Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Ansehen und die Belange des Vereins zu fördern.
  2. Zur Durchführung der Vereinsaufgaben haben alle Mitglieder einen Jahresbeitrag bis spätestens 30. Juni des laufenden Kalenderjahres zu entrichten. Die jeweilige Höhe beschließt die Mitgliederversammlung.
  3. Die Mitglieder haben Änderungen ihrer Anschrift unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen.

§ 8 Anschlussmitglieder

Auf schriftlichen Antrag können Anschlussmitglieder in den Verein eintreten. Der Eintritt gilt mit dem Eingang des Antrags beim Vorstand als vollzogen. § 5 Abs. 2 ist hier nicht anzuwenden.

Anschlussmitglieder können werden:

  1. Ehegatten der Mitglieder,
  2. Kinder der Mitglieder, die sich noch in Ausbildung befinden oder die kein eigenes Einkommen haben.

Die Anschlussmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die ordentlichen Mitglieder. Sie sind jedoch vom Bezug der vom Hauptvorstand herausgegebenen Zeitschriften sowie von den dorther kommenden sonstigen Leistungen ausgeschlossen. Haftpflichtversicherung über den Hauptvorstand besteht.

§ 9 Ehrenmitglieder

  1. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitglieder ernannt werden. Sie haben keinen Vereinsbeitrag zu entrichten. § 6 und § 7 Abs. 1 und Abs. 3 gelten auch für die Ehrenmitglieder.
  2. Die Ehrenmitgliedschaft wird durch Beschluss des Vorstandes verliehen.

§ 10 Rhönklubjugend

Deutsche Wanderjugend im Rhönklub

  1. Die Deutsche Wanderjugend im Rhönklub-Jugendgruppe Bad Neustadt a. d. Saale gehört in ihrer Gesamtheit dem Zweigverein als Mitglied an. Beitrag leistet sie in Höhe der für die Rhönklubjugend zu zahlenden Versicherungen.
  2. Der von der Mitgliederversammlung in den Beirat gewählte Jugendwart (§ 14 a der Satzung) leitet die Jugendgruppe. Er wird von einem Jugendsprecher – der von der Jugendgruppe gewählt wird – unterstützt. Im Übrigen gelten die vom Beirat – unter Mitwirkung des Jugendsprechers – festgelegten Richtlinien für die Jugendarbeit. Die Richtlinien sind Bestandteil der Satzung.

§ 11 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird beendet:

  1. durch freiwilligen Austritt
  2. durch Ausschluss
  3. durch Tod.

 

Zu a) Der Austritt ist schriftlich bis spätestens 30. September zum Schluss des jeweiligen Kalenderjahres zu erklären.
Zu b) Ausschlussgründe sind: Grober Verstoß gegen die Satzung, vereinsschädigendes Verhalten.

Über den Ausschluss beschließt der Vorstand mit mindesten zwei Drittel Stimmenmehrheit aller
seiner Mitglieder.

Das betroffene Mitglied hat vor Beschlussfassung Anspruch auf Gehör. Gegen den Ausschluss kann das betreffende Mitglied Einspruch einlegen, über den die Mitgliederversammlung zu entscheiden hat. Der Einspruch ist schriftlich mit Begründung an den Vorstand zu richten. Bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedsrechte des Auszuschließenden.

III. ORGANE

§ 12 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand,
  3. der Beirat,
  4. die Delegierten.

§ 13 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich in den Monaten Januar bis März statt. Bei Notwendigkeit kann der Vorstand jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er hat dies zu tun, wenn es von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt wird oder ein Einspruch gemäß § 11 b vorliegt. Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens 10 Tage vorher durch Aushang im Schaukasten und durch Ausschreibung in der Rhön- und Saalepost einzuberufen. In Fällen von § 13 Abs. 2 Ziff. e und f hat die Ladung schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen zu erfolgen, dabei ist die Tagesordnung bekanntzugeben. Maßgebend für die postalische Zustellung ist der Poststempel, eine schriftliche Ladung per Email oder Fax ist ebenfalls zulässig.
  2. Der Mitgliederversammlung ist vorbehalten:
    1. die Jahresberichte der Vorstandsmitglieder entgegenzunehmen und den Vorstand zu entlasten,
    2. den Beitrag für Mitglieder und Anschlussmitglieder zu beschließen,
    3. den Vorstand, Beirat und Kassenrevisoren zu wählen,
    4. Einsprüche geben den Ausschluss von Mitgliedern endgültig zu entscheiden,
    5. die Satzung zu ändern,
    6. den Verein aufzulösen
  3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Wahlen gilt als gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder zu fassen. Abweichend hiervon bedürfen Satzungsänderungen und die Vereinsauflösung einer Stimmenmehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Wird die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, gilt ein Antrag als abgelehnt.
  4. Der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende, leitet die Mitgliederversammlung. Über die Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die alle gefassten Beschlüsse enthalten muss. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 14 Vorstand und Vertreter

  1. Dem Vorstand gehören an:
    1. der erste Vorsitzende
    2. der zweite Vorsitzende
    3. der Kassier
    4. der Schriftführer
  2. Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins erfolgt durch den 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter.
    Im Innenverhältnis des Vereins wird bestimmt, dass der Stellvertreter des 1. Vorsitzenden nur in den Fällen tätig wird, in denen der 1. Vorsitzende verhindert ist.
  3. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Steht nur 1 Kandidat zur Wahl, kann die Abstimmung durch Handerhebung erfolgen.
  4. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur ordnungsgemäßen Neuwahl im Amt.
  5. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während seiner Amtszeit aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Ersatzmann wählen.
  6. Der Vorstand ist dafür verantwortlich, dass die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchgeführt werden.
  7. Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden.
  8. Der Vorstand wird vom 1. Vorsitzenden ja nach Arbeitsanfall zu Sitzungen einberufen.
  9. Alle Ämter im Vorstand sind Ehrenämter.

§ 14a Beirat

§ 14a 1 Dem Beirat gehören die Vorstandsmitglieder und die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählten nachfolgend genannten Amtsträger an:

  1. Der Wanderwart
  2. Der Seniorenwanderwart
  3. Der Kulturwart
  4. Der Wegewart
  5. Der Naturschutzwart
  6. Der Familienwart
  7. Der Jugendwart
  8. Der Hüttenwart

 

§ 14a 2 Der Beirat hat die Aufgabe den Vorstand in wichtigen Angelegenheiten zu beraten.

§ 14a 3 Die einzelnen Amtsträger des Beirats sind in ihren Funktionsbereichen weitgehend selbständig. Sie berichten über ihren Funktionsbereich direkt an den Vorstand und sind an die vom Vorstand gefassten Beschlüsse und Budgetvorgaben gebunden.

§ 14a 4 Der Beirat soll mindestens dreimal im Vereinsjahr einberufen werden. Er wird vom Vorstand schriftlich oder fernmündlich mit einer Frist von 1 Woche einberufen.

§ 14a 5 Scheidet ein Beiratsmitglied während seiner Amtszeit aus, oder wird das Amt innerhalb der regulären Mitgliederversammlung nicht besetzt, kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzperson benennen.

§ 15 Kassenrevisoren

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenrevisoren. Vorstandsmitglieder dürfen nicht gewählt werden. Die Funktionszeit stimmt mit der des Vorstandes überein. Die Kassenrevisoren sind verpflichtet, mindesten einmal jährlich, die Kassenführung zu prüfen. Insbesondere ist bei größeren Ausgaben festzustellen, ob diese durch einen Beschluss des Vorstandes gedeckt sind.
  2. Die Kassenrevisoren müssen der Mitgliederversammlung einmal jährlich Bericht erstatten und ihr ggf. die Entlastung des Kassiers vorschlagen.

§ 16 Delegierte

  1. Der Verein wird in der Hauptversammlung des Rhönklubs e. V. in Fulda durch Delegierte vertreten. Diese werden vom Vorstand bestimmt.
  2. Delegierter kann jedes Mitglied sein.

IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 17 Auflösung

  1. Die Mitgliederversammlung kann unter den in § 13 Abs. 3 genannten Voraussetzungen die Auflösung des Vereins beschließen.
  2. Solange 20 Mitglieder zur Fortsetzungen des Vereins entschlossen sind, ist die Auflösung ausgeschlossen.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bad Neustadt a. d. Saale, die es zunächst unverändert bestandsmäßig – unter Beachtung der Bestimmungen aus § 53 Abgabenordnung – verwaltet und nach Ablauf von 5 Jahren dann unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Wird innerhalb von 5 Jahren in Bad Neustadt a. d. Saale ein Verein unter der Bezeichnung „Rhönklub-Zweigverein Bad Neustadt a. d. Saale“ mit denselben Zielen und Bestrebungen wie der aufgelöste Verein neu gegründet, so fällt das Vermögen an diesen Verein unter der Voraussetzung, dass dieser gemeinnützig anerkannt ist und es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet.